Neue 2-Euro-Bearbeitungsgebühr ab 1. November 2026: Was ändert sich?

Gestapelte Container

Ab dem 1. November 2026 kommt auf bestimmte E-Commerce-Sendungen aus Drittstaaten eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 2 Euro zu. Gleichzeitig wird für B2C-E-Commerce-Importe die Angabe des EU-Produktidentifikators (PID) in den Zollanmeldungen verpflichtend. Unternehmen sollten ihre Zoll- und Datenprozesse daher rechtzeitig anpassen.

Neue Union Handling Fee von 2 Euro

Im Rahmen der Umsetzung des reformierten Unionszollkodex wird ab 1. November 2026 eine sogenannte Union Handling Fee (UHF) eingeführt. Sie beträgt zunächst 2 Euro je Artikel und wird von den Zollbehörden für die Bearbeitung der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben, sofern diese Waren im Rahmen eines Fernverkaufs in die EU eingeführt werden.

Die Gebühr ist als fester Betrag und nicht wertabhängig ausgestaltet. Sie fällt damit unabhängig vom Warenwert an. Ab dem 1. Juli 2028 soll nach aktuellem Stand für Waren, die im Rahmen eines Fernverkaufs aus einem Zollager für den Fernverkauf eingeführt werden, eine niedrigere Gebühr gelten.

Die 2-Euro-Bearbeitungsgebühr ist von der seit dem 1. Juli 2026 geltenden vorübergehenden 3-Euro-Zollgebühr zu unterscheiden. Beide Maßnahmen gelten nebeneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke.

Die Europäische Kommission hat zur Abgrenzung und praktischen Anwendung der beiden Maßnahmen rechtsunverbindliche Leitlinien für Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligte veröffentlicht („Guidance for Member States and Trade“), abrufbar hier.

Zusätzlich verpflichtend: EU-Produktidentifikator (PID)

Ebenfalls zum 1. November 2026 wird die Angabe des EU-Produktidentifikators (PID) in Zollanmeldungen verpflichtend. Betroffen sind ausschließlich B2C-E-Commerce-Importe bzw. Fernverkäufe aus Drittstaaten in die EU.

Der PID ist für jeden im Fernabsatz eingeführten Artikel in den Datensätzen H1, H6 und H7 anzugeben. Seit dem 1. Juli 2026 konnte die Angabe zunächst freiwillig erfolgen.

Fehlende oder fehlerhafte PID-Angaben können dazu führen, dass Zollanmeldungen von den Zollbehörden abgelehnt, zurückgehalten oder einer eingehenderen Prüfung unterzogen werden.

Wichtig ist: Der PID steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der neuen 2-Euro-Bearbeitungsgebühr. Die Einführung des PID ist vielmehr vor dem Hintergrund der Abschaffung der bisherigen 150-Euro-Zollfreigrenze (De-minimis-Regelung) zu sehen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Für Unternehmen mit grenzüberschreitendem B2C-E-Commerce ergeben sich insbesondere zusätzliche Anforderungen an die Erfassung und Übermittlung von Produktdaten. In vielen Branchen wird der PID bislang noch nicht systematisch in den unternehmensinternen Waren- und Zollprozessen erfasst. Unternehmen sollten daher ihre Systeme und Prozesse prüfen und entsprechend anpassen.

Klassische B2B-Importe sind von den genannten Änderungen zunächst nicht betroffen. Eine Ausweitung der Regelungen auf B2B-Sachverhalte ist derzeit nicht vorgesehen. Unternehmen sollten die weitere Entwicklung auf EU-Ebene dennoch beobachten.