Gerolltes Kabel mit Karabinerhaken liegt auf einer Kisten am Hafen

Neue Maßstäbe im Sanktionsstrafrecht

Worum geht es?

Die EU-Sanktionsstrafrichtlinie verfolgt das Ziel, Verstöße gegen europäische Sanktionsmaßnahmen effektiver zu bekämpfen und einheitliche Standards für die strafrechtliche Ahndung in allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Hintergrund ist die bisher uneinheitliche Rechtslage, bei der Sanktionsverstöße in unterschiedlichen Ländern entweder als Ordnungswidrigkeiten oder als Straftaten behandelt und mit stark variierenden Sanktionen belegt wurden. Mit der Umsetzung in nationales Recht sind insbesondere Änderungen der zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) betroffen sowie Folgeänderungen in § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).

Die Harmonisierung soll sicherstellen, dass restriktive Maßnahmen der Europäischen Union durch klare und abgestimmte Rechtsvorschriften durchsetzbar sind. Gleichzeitig sollen bestehende Lücken im Sanktionsrecht geschlossen werden, um eine gezielte Umgehung von Sanktionen, etwa durch komplexe Finanztransaktionen oder den Handel mit sensiblen Gütern, zu verhindern.

Die Umsetzung setzt neue Maßstäbe für die Sanktionscompliance und legt einen stärkeren Fokus auf Transparenz, Meldepflichten und die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen und Einzelpersonen. Ziel ist es, die Glaubwürdigkeit und Wirksamkeit der EU-Sanktionspolitik langfristig zu sichern.

Position des BAV

Die Umsetzung der EU-Sanktionsstrafrichtlinie führt insgesamt zu einer Verschärfung des bisherigen Strafrahmens. Die nationale Umsetzung bleibt dabei weitgehend auf die Vorgaben der Richtlinie beschränkt. Im deutschen Recht weitergehende, bereits bestehende Straftatbestände wurden jedoch nicht gestrichen. Darüber hinaus greift der deutsche Gesetzgeber mit der Streichung der Schonfrist einen Regelungsbereich auf, der in der Richtlinie selbst nicht adressiert ist. Da die Richtlinie einen solchen Ausschlussgrund aber auch nicht vorsieht, wurde argumentiert, dass eine Beibehaltung der Schonfrist nicht richtlinienkonform wäre.

Für Unternehmen bedeutet ihr Wegfall jedoch den Verlust einer praxisgerechten Prozesserleichterung. Der dadurch entstehende erhöhte Druck auf interne Prozesse, Monitoring und technische Umsetzung ist erheblich, zumal eine sofortige und vollständige Umsetzung von neu erlassenen Sanktionen in der Praxis häufig schwierig oder kaum realisierbar ist.
Kritisch zu bewerten ist zudem die Strafbewehrung der sogenannten Jedermannspflicht im Falle beruflich erlangter Informationen. Eine solche Ausgestaltung birgt insbesondere auch erhebliche Risiken für die Arbeit und Integrität von Verbänden, die häufig auch beratende Funktionen wahrnehmen und als Anlaufstellen für Unternehmen dienen. Sie kann bestehende Pflichtenkonflikte weiter verschärfen und dazu führen, dass Vertrauensverhältnisse beeinträchtigt werden, was letztlich die effektive Unterstützung der Unternehmen bei der Sanktionscompliance erschwert.

Positiv ist, dass neuartige Sanktionsverbote, die erst nach Inkrafttreten der Richtlinie erstmals in EU-Sanktionsverordnungen Verwendung fanden – wie die „No-Russia-Clause“ und „Best-Efforts“-Pflicht – ebenfalls nicht in den neuen Sanktionskatalog aufgenommen wurden.